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   OLG Hamburg, 05.09.2012 - 1 Ws 110/12   

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https://dejure.org/2012,43795
OLG Hamburg, 05.09.2012 - 1 Ws 110/12 (https://dejure.org/2012,43795)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 05.09.2012 - 1 Ws 110/12 (https://dejure.org/2012,43795)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 05. September 2012 - 1 Ws 110/12 (https://dejure.org/2012,43795)
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Wird zitiert von ... (4)

  • KG, 01.03.2016 - 4 Ws 6/16

    Dinglicher Arrest: Umfang der Überprüfung durch das Beschwerdegericht;

    Im Beschwerdeverfahren ist darüber hinaus zu beachten, dass dem Beschwerdegericht während laufender - hier bereits weit fortgeschrittener - Hauptverhandlung nur ein erheblich eingeschränkter Prüfungsumfang hinsichtlich der vom erkennenden Tatrichter aufgrund seiner durch die Beweisaufnahme gewonnen Erkenntnisse getroffenen Entscheidungen zusteht, da es nicht selbst über Erkenntnisse aus der Hauptverhandlung verfügt (vgl. HansOLG Hamburg wistra 2013, 37, 38).
  • OLG Braunschweig, 13.02.2014 - 1 Ws 31/14

    Vorraussetzungen einer positiven Prognose i.S.d. § 56 Abs. 1 StGB bei Alkohol-

    Bei einer Umwandlung von Geld- in Arbeitsauflagen gem. § 56e StGB wendet der Senat einen Anrechnungsmaßstab von 5 EUR je Arbeitsstunde an (Beschl. vom 02.05.2012, 1 Ws 110/12, nicht veröffentl.).
  • OLG Nürnberg, 13.11.2012 - 2 Ws 558/12

    Strafrestaussetzung: Anordnung eines vorläufigen Aufschubs der Haftentlassung bei

    Die gegen diesen Beschluss eingelegte sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft vom 10.1.2012 und die gegen die unter Nr. 4d dieses Beschlusses erteilte Weisung zur therapeutischen Behandlung eingelegte Beschwerde des Verurteilten vom 11.1.2012 hat das Oberlandesgericht Nürnberg mit Beschluss vom 8.3.2012 (Az.: 1 Ws 99/12; 1 Ws 110/12) unter umfassender Bezugnahme auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung jeweils als unbegründet verworfen.
  • LG Berlin, 20.12.2021 - 526 Qs 26/21

    Einziehung von Banknoten bei Verdacht der Geldwäsche

    Dies mag anders zu beurteilen sein, wenn anzunehmen ist, dass das Beschwerdegericht ausnahmsweise die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsmittels als offensichtlich nicht gegeben ansehen wird, wenn sich das Rechtsmittel etwa als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweisen sollte oder wenn die angefochtene Entscheidung durch das Revisionsgericht lediglich auf Revisionsgründe hin geprüft wird (vgl. zum Fehlen dringender Gründe i.S.d. § 111b Abs. 3 a.F. StPO OLG Hamburg, Beschluss vom 5. September 2012 - 1 Ws 110/12, BeckRS 2013, 1267).
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